Kreativberufe und Gewerbesteuer

Viele kreative Berufe stehen immer wieder vor der Frage: Müssen sie Gewerbesteuer zahlen oder nicht? Ein neues Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf betrifft zwar konkret einen Tätowierer, hat aber Signalwirkung für andere kreative Tätigkeiten.

Das Gericht sagt: Wer als Tätowierer überwiegend individuell gestaltete, künstlerisch geprägte Tattoos entwirft und sticht, übt keine „gewöhnliche“ gewerbliche Tätigkeit aus, sondern eine künstlerische. Für diese künstlerische Tätigkeit fällt keine Gewerbesteuer an.

Wichtig ist dabei die Qualität der Arbeit:

  • Der Tätowierer gestaltet eigene Motive,
  • setzt Kundenwünsche schöpferisch um,
  • und schafft dabei individuelle Werke mit künstlerischem Charakter.

Reine „Massenware“ oder das bloße Abarbeiten vorgefertigter Standardmotive ohne eigenen kreativen Beitrag wäre demgegenüber eher ein gewerblicher Betrieb.

Folgen für die Praxis

Abgrenzungskriterien schärfen

Steuerpflichtige mit kreativen Tätigkeiten (Tätowierer, Designer, Illustratoren, Künstler, ggf. bestimmte handwerklich-künstlerische Berufe) sollten ihre Tätigkeit genau dokumentieren:

  • Anteil individuell-künstlerischer Arbeiten versus standardisierter Leistungen,
  • eigener schöpferischer Beitrag (Entwürfe, Skizzen, Gestaltungskonzepte),
  • Darstellung der künstlerischen Qualität (Portfolio, Ausstellungen, Veröffentlichungen).

Gewerbesteuerliche Einordnung prüfen

Bei Tattoo-Studios mit klar künstlerischem Schwerpunkt kann die Gewerbesteuerpflicht in Frage gestellt werden.
In gemischten Betrieben (künstlerische Tätowierung + sonstige, eher standardisierte Leistungen) ist eine genaue Aufteilung bzw. Schwerpunktbestimmung erforderlich.

Gestaltung und Argumentation gegenüber Finanzamt

  • Bei bestehenden Gewerbesteuerfestsetzungen kann geprüft werden, ob eine Umqualifizierung der Tätigkeit möglich ist.
  • Bei Neugründungen sollte bereits in der steuerlichen Erfassung die künstlerische Ausrichtung klar beschrieben werden.
  • Für Betriebsprüfungen ist eine saubere Dokumentation und Begründung der künstlerischen Tätigkeit zentral.

Weitere Hinweise

Zu beachten ist, dass das Urteil eine Einzelfallentscheidung darstellt. Außerdem ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da die Revision zugelassen wurde. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof dazu positionieren wird.

Kontaktieren Sie mich gerne, wenn Sie eine Einzelfallberatung hinsichtlich der Einordnung Ihres Unternehmens nach dem Urteil des FG Düsseldorf wünschen und wir wägen Chancen und Risiken individuell ab.

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